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Rechtssatz RS0125299×

Rechtssatz RS0125299

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125299

Geschäftszahl

9ObA121/08x

Entscheidungsdatum

30.09.2009

Rechtssatz

Eine Regelung arbeitszeitlicher Belange kann mittelbare Auswirkungen auf die Entgeltlage haben. Finanzielle Effekte bloß mittelbarer Art stehen jedoch der Subsumierbarkeit der gegenständlichen Regelung bezüglich der Einnahme des Mittagessens in den Dienststunden unter die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG nicht entgegen. Zu den Angelegenheiten des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG gehört nämlich auch die Dauer und Lage der Arbeitspausen. Der Tatbestand beschränkt sich nicht auf den Begriff der „Ruhepausen" im Sinn des Paragraph 11, AZG, sondern verwendet den offensichtlich etwas weiteren Begriff „Arbeitspausen". Es bestehen keine Bedenken, auch die gegenständliche „pausenähnliche" Einnahme des Mittagessens in der Arbeitszeit vom Tatbestand des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG erfasst zu sehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 121/08x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 121/08x
    Beisatz: Hier: Dienstanweisung der ÖBB 23701-1-1996. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125299

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009

Dokumentnummer

JJR_20090930_OGH0002_009OBA00121_08X0000_001