Rechtssatz RS0125299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125299
Entscheidungsdatum
30.09.2009
Rechtssatz
Eine Regelung arbeitszeitlicher Belange kann mittelbare Auswirkungen auf die Entgeltlage haben. Finanzielle Effekte bloß mittelbarer Art stehen jedoch der Subsumierbarkeit der gegenständlichen Regelung bezüglich der Einnahme des Mittagessens in den Dienststunden unter die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien nach § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG nicht entgegen. Zu den Angelegenheiten des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG gehört nämlich auch die Dauer und Lage der Arbeitspausen. Der Tatbestand beschränkt sich nicht auf den Begriff der „Ruhepausen" im Sinn des § 11 AZG, sondern verwendet den offensichtlich etwas weiteren Begriff „Arbeitspausen". Es bestehen keine Bedenken, auch die gegenständliche „pausenähnliche" Einnahme des Mittagessens in der Arbeitszeit vom Tatbestand des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG erfasst zu sehen.Eine Regelung arbeitszeitlicher Belange kann mittelbare Auswirkungen auf die Entgeltlage haben. Finanzielle Effekte bloß mittelbarer Art stehen jedoch der Subsumierbarkeit der gegenständlichen Regelung bezüglich der Einnahme des Mittagessens in den Dienststunden unter die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG nicht entgegen. Zu den Angelegenheiten des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG gehört nämlich auch die Dauer und Lage der Arbeitspausen. Der Tatbestand beschränkt sich nicht auf den Begriff der „Ruhepausen" im Sinn des Paragraph 11, AZG, sondern verwendet den offensichtlich etwas weiteren Begriff „Arbeitspausen". Es bestehen keine Bedenken, auch die gegenständliche „pausenähnliche" Einnahme des Mittagessens in der Arbeitszeit vom Tatbestand des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG erfasst zu sehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125299
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20090930_OGH0002_009OBA00121_08X0000_001