Rechtssatz RS0125300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125300
Entscheidungsdatum
15.12.2010
Norm
MSchG §10 Abs2
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc
MRK Art10 Abs2 IV4f
Rechtssatz
Wird eine bekannte Marke in humorvoll verfremdeter Weise zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet, so kann die Unlauterkeit der Ruf- oder Aufmerksamkeitsausbeutung aus grundrechtlichen Erwägungen zu verneinen sein, wenn das beanstandete Verhalten als Ausdruck künstlerischen Schaffens oder als Beitrag zum gesellschaftlichen Diskurs zu werten ist (Markenparodie oder Markensatire). Das gilt jedoch nicht, wenn die Nutzung der Marke bei realistischer Betrachtung in erster Linie dazu dient, deren Bekanntheit für den Absatz eigener Waren oder Dienstleistungen auszunutzen.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 15/09v
Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 15/09v
Beisatz: „Styriagra". (T1); Veröff: SZ 2009/125
- 4 Ob 119/10v
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 119/10v
Vgl auch; Beisatz: Bei der Interessenabwägung wird im Zusammenhang mit Parodie und Satire auch als entscheidend erachtet, ob die künstlerisch-ironische Auseinandersetzung mit dem Gegenstand der Parodie im Vordergrund steht oder vielmehr kommerzielle Motive. (T2); Beisatz: Hier: Verwendung eines Pressefotos als Eigenwerbung, das anlässlich eines Besuchs des Bundespräsidenten aufgenommen wurde, was aus dem verwendeten Bildausschnitt nicht hervorgeht, wobei dem Foto satirischer Text hinzugefügt ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125300
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20090922_OGH0002_0170OB00015_09V0000_001