Rechtssatz RS0125303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125303
Entscheidungsdatum
22.09.2009
Norm
MSchG §2 Abs3
MSchG §58
Verordnung (EG) Nr 207/2009 des Rstes 32009R0207 über die Gemeinschaftsmarke GMVO Art54
Rechtssatz
Art 54 GMVO idF VO (EG) Nr 207/2009 regelt die Verwirkung zugunsten jüngerer Gemeinschaftsmarken, deren Benutzung während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren durch den Inhaber eines anderen Schutzrechts geduldet wurde. Der Verwirkungseinwand eines sonstigen Kennzeicheninhabers gegen den vom Inhaber einer Gemeinschaftsmarke erhobenen Unterlassungsanspruch kann nur auf § 2 Abs 3 iVm § 58 Abs 1 MSchG gestützt werden.Artikel 54, GMVO in der Fassung VO (EG) Nr 207 aus 2009, regelt die Verwirkung zugunsten jüngerer Gemeinschaftsmarken, deren Benutzung während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren durch den Inhaber eines anderen Schutzrechts geduldet wurde. Der Verwirkungseinwand eines sonstigen Kennzeicheninhabers gegen den vom Inhaber einer Gemeinschaftsmarke erhobenen Unterlassungsanspruch kann nur auf Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, MSchG gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125303
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20090922_OGH0002_0170OB00014_09X0000_003