Rechtssatz RS0125304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125304
Entscheidungsdatum
18.09.2009
Rechtssatz
Dem Eigentümer des dienenden Grundstücks steht nach Ablauf der sich aus § 612 ABGB ergebenden zeitlichen Beschränkung des als Grunddienstbarkeit einverleibten Fruchtgenussrechts ein klagbarer Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch sowie ein Räumungsanspruch zu. Dies ergibt sich bereits aus § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage).Dem Eigentümer des dienenden Grundstücks steht nach Ablauf der sich aus Paragraph 612, ABGB ergebenden zeitlichen Beschränkung des als Grunddienstbarkeit einverleibten Fruchtgenussrechts ein klagbarer Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch sowie ein Räumungsanspruch zu. Dies ergibt sich bereits aus Paragraph 523, ABGB (Eigentumsfreiheitsklage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125304
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20090918_OGH0002_0060OB00139_09Y0000_001