Rechtssatz RS0125308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125308
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Rechtssatz
Der Erlöschungstatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG ist verwirklicht, wenn ein wesentlicher Teil der Anlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, über einen mehr als dreijährigen Zeitraum seine Funktion nicht erfüllen kann.Der Erlöschungstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG ist verwirklicht, wenn ein wesentlicher Teil der Anlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, über einen mehr als dreijährigen Zeitraum seine Funktion nicht erfüllen kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 136/09w
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 136/09w
Beisatz: Das Erlöschen ist aufgrund der Feststellungen zum Zustand der jeweiligen Anlage im Einzelfall zu beurteilen. (T1); Beisatz: Hier: Erlöschenstatbestand verneint. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125308
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20090908_OGH0002_0010OB00136_09W0000_001