Rechtssatz RS0125358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125358
Geschäftszahl
15Os57/09k (15Os58/09g)
Entscheidungsdatum
09.09.2009
Rechtssatz
Der (einem Angeklagten im Strafprozess gleichgestellte) Antragsgegner im Verfahren nach § 8a MedienG hat einen nicht einschränkbaren Anspruch darauf, nur durch innerhalb der für den Antragsteller geltenden gesetzlichen Präklusivfrist des § 8a Abs 2 MedienG eingebrachte prozessual rechtserhebliche Verfolgungsanträge in Verfolgung gezogen zu werden; ein Nachtrag des hiefür Fehlenden nach Ablauf der Frist ist demnach verspätet (hier: Fehlen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bei einem minderjährigen Antragsteller).Der (einem Angeklagten im Strafprozess gleichgestellte) Antragsgegner im Verfahren nach Paragraph 8 a, MedienG hat einen nicht einschränkbaren Anspruch darauf, nur durch innerhalb der für den Antragsteller geltenden gesetzlichen Präklusivfrist des Paragraph 8 a, Absatz 2, MedienG eingebrachte prozessual rechtserhebliche Verfolgungsanträge in Verfolgung gezogen zu werden; ein Nachtrag des hiefür Fehlenden nach Ablauf der Frist ist demnach verspätet (hier: Fehlen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bei einem minderjährigen Antragsteller).
Entscheidungstexte
- 15 Os 57/09k
Entscheidungstext OGH 09.09.2009 15 Os 57/09k
Beisatz: Die Regeln des Zivilprozesses über Verbesserungsverfahren (§ 6 ZPO) sowie die zivilrechtliche Judikatur über die schwebende Unwirksamkeit von Rechtshandlungen (vgl Hopf in KBB § 154 Rz 13) und die Unterbrechung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist dürfen ungeachtet der zivilrechtlichen Natur des vorliegenden Anspruchs nicht zum Nachteil des in seiner Position mit einer Partei des Zivilprozesses nicht vergleichbaren, dem Angeklagten im Strafprozess gleichgestellten Antragsgegners herangezogen werden. (T1); Beisatz: Zur Klarstellung wird bemerkt, dass ein vor Ablauf der Präklusivfrist des §8a Abs2 MedienG und vor Fällung einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag (Strafantrag) erfolgtes Nachbringen der für die Prozessfähigkeit des Anklägers bei Einbringen des Antrags noch fehlenden Voraussetzungen vom Gericht zu berücksichtigen ist, steht doch diesfalls einer Verurteilung kein prozessuales Hindernis (mehr) entgegen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125358
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20090909_OGH0002_0150OS00057_09K0000_002