Rechtssatz RS0125366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125366
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Rechtssatz
Das einem Mobilfunkbetreiber in den AGB eingeräumte Recht, die nach Bekanntgabe der Änderung der AGB erklärte Auflösung der Vertrags durch den Teilnehmer einseitig rückgängig zu machen, indem der Mobilfunkbetreiber innerhalb einer einmonatigen Frist die Änderung der AGB zurückzieht und den Vertrag zu den ursprünglichen AGB aufrechthält, verstößt gegen § 25 TKG 2003 und stellt eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten dar.Das einem Mobilfunkbetreiber in den AGB eingeräumte Recht, die nach Bekanntgabe der Änderung der AGB erklärte Auflösung der Vertrags durch den Teilnehmer einseitig rückgängig zu machen, indem der Mobilfunkbetreiber innerhalb einer einmonatigen Frist die Änderung der AGB zurückzieht und den Vertrag zu den ursprünglichen AGB aufrechthält, verstößt gegen Paragraph 25, TKG 2003 und stellt eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125366
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20090908_OGH0002_0010OB00123_09H0000_001