Rechtssatz RS0125367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125367
Entscheidungsdatum
31.10.2018
Rechtssatz
Unter dem Begriff Krankheitserscheinungen versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zwanglos jedenfalls degenerative Veränderungen, die über das normale altersbedingte Ausmaß hinausgehen. Es besteht dadurch ein von der Norm abweichender Zustand, der grundsätzlich Beschwerden verursacht und damit im Alltag als krankhaft bezeichnet wird. Ob der Einzelne die degenerativen Veränderungen auch tatsächlich schmerzhaft wahrnimmt und für behandlungsbedürftig hält, ist dabei nicht von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125367
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018
Dokumentnummer
JJR_20090930_OGH0002_0070OB00135_09T0000_001