Rechtssatz RS0125377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125377
Entscheidungsdatum
30.09.2009
Rechtssatz
Ein entsprechend adaptierter und als solcher benützter Wellnessraum im Keller eines Einfamilienhauses stellt einen bewohnten Raum im Sinn des Art 3.1. der ABH 2005 dar.Ein entsprechend adaptierter und als solcher benützter Wellnessraum im Keller eines Einfamilienhauses stellt einen bewohnten Raum im Sinn des Artikel 3 Punkt eins, der ABH 2005 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125377
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20090930_OGH0002_0070OB00111_09P0000_001