Rechtssatz RS0125390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125390
Entscheidungsdatum
18.09.2009
Norm
PSG §3 Abs2
PSG §33 Abs1
PSG §33 Abs2
PSG §34
Rechtssatz
Bei Stiftermehrheit führt der Wegfall eines Stifters bei Fehlen einer abweichenden Regelung in der Stiftungsurkunde zum Erlöschen des Widerrufsrechts. Nach der Wertung des Gesetzes soll im Zweifel der geäußerte Wille des verstorbenen Stifters nicht durch eine Erklärung der Mitstifter rückgängig gemacht werden können und entspricht dies auch eher dem Prinzip der Verselbständigung der Stiftung sowie dem gesetzgeberischen Willen, das Widerrufsrecht zeitlich zu begrenzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125390
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2013
Dokumentnummer
JJR_20090918_OGH0002_0060OB00136_09G0000_001