Rechtssatz RS0125391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125391
Entscheidungsdatum
28.09.2009
Norm
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art2 Z5
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsuhnfälle anzuwendende Recht Art2 Z6
Rechtssatz
Der Anwendungsausschluss gemäß Art 2 Z 5 des Abkommens kommt nicht zum Tragen, wenn ein Kaskoversicherer lediglich den im Wege der von ihm behaupteten Legalzession und - hinsichtlich des Selbstbehalts - der rechtsgeschäftlichen Abtretung auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch des Geschädigten geltend macht. Identische Rechtslage wie beim Übergang von Ansprüchen auf den Sozialversicherungsträger.Der Anwendungsausschluss gemäß Artikel 2, Ziffer 5, des Abkommens kommt nicht zum Tragen, wenn ein Kaskoversicherer lediglich den im Wege der von ihm behaupteten Legalzession und - hinsichtlich des Selbstbehalts - der rechtsgeschäftlichen Abtretung auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch des Geschädigten geltend macht. Identische Rechtslage wie beim Übergang von Ansprüchen auf den Sozialversicherungsträger.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125391
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20090928_OGH0002_0020OB00249_08V0000_001