Rechtssatz RS0125395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125395
Entscheidungsdatum
27.07.2021
Rechtssatz
Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit dem Bemerken bei, diese seien von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird nicht beseitigt. Darauf, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln „sinngleich" sind, kommt es hiebei nicht an.Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit dem Bemerken bei, diese seien von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß Paragraph 29, KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird nicht beseitigt. Darauf, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln „sinngleich" sind, kommt es hiebei nicht an.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 153/08a
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 153/08a
Veröff: SZ 2009/114
- 1 Ob 81/09g
Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 81/09g
- 2 Ob 1/09z
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
Beisatz: Eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung liegt nicht vor, wenn die Unterlassungserklärung mit der Ankündigung verknüpft wird, die „konsumentenschutzrechtlich unbedenklichen“ Teile der beanstandeten Klauseln in deren künftigen Neufassung weiter zu verwenden, obgleich der mit der Abmahnung vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsanspruch die davon umfassten Klauseln in ihrem gesamten Wortlaut und nicht bloß in einzelnen Worten oder Textteilen betraf. (T1)
Beisatz: Ein auf die „Vertragsstrafevereinbarung“ bezogenen Zusatz in der Unterlassungserklärung, wonach Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ungeahndet bleiben, bis die klagende Partei erstmals einen solchen Verstoß geltend gemacht hat, bringt deutlich zum Ausdruck, dass es der beklagten Partei am ernstlichen Willen, von künftigen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung Abstand zu nehmen, fehlt und ist daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. (T2)
Veröff: SZ 2010/41
- 2 Ob 73/10i
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
- 10 Ob 25/09p
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 Ob 25/09p
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Ob 173/10g
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
Auch
- 8 Ob 124/10h
Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 124/10h
Beisatz: Auseinandersetzung mit der von der Lehre geäußerten Kritik an dieser Rechtsprechung. (T3)
- 7 Ob 68/11t
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 68/11t
Auch
- 6 Ob 24/11i
Entscheidungstext OGH 11.09.2012 6 Ob 24/11i
Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T4)
Bem: Siehe RS0128187. (T5)
Beisatz: Die Unterschiede zwischen Lauterkeitsrecht einerseits und Verbandsklage und Abmahnverfahren andererseits rechtfertigen ‑ insbesondere auch wegen der überragenden Bedeutung des Verbraucherschutzes im Verbandsklageverfahren ‑ die unterschiedliche Behandlung der Wiederholungsgefahr. (T6); Veröff: SZ 2012/87
- 7 Ob 22/12d
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
Vgl
- 10 Ob 92/11v
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 92/11v
Vgl; Beis wie T4
- 3 Ob 109/13w
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten. (T7)
- 4 Ob 106/21y
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 106/21y
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125395
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2021
Dokumentnummer
JJR_20090903_OGH0002_0020OB00153_08A0000_001