Rechtssatz RS0125404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125404
Entscheidungsdatum
28.09.2009
Norm
ABGB §140 Bb
GehG idF Dienstrechts-Novelle 2004 §21c
Rechtssatz
Bei einem im Ausland in Verwendung stehenden unterhaltspflichtigen Beamten, der im Inland keinen Wohnsitz unterhält, ist jedenfalls der einer angemessenen Wohnversorgung im Inland entsprechende Anteil des Wohnkostenzuschusses gemäß § 21c GehG in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.Bei einem im Ausland in Verwendung stehenden unterhaltspflichtigen Beamten, der im Inland keinen Wohnsitz unterhält, ist jedenfalls der einer angemessenen Wohnversorgung im Inland entsprechende Anteil des Wohnkostenzuschusses gemäß Paragraph 21 c, GehG in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125404
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010
Dokumentnummer
JJR_20090928_OGH0002_0020OB00015_09H0000_002