Rechtssatz RS0125423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125423
Entscheidungsdatum
25.01.2011
Rechtssatz
Sowohl bei der Notstandshilfe (§§ 33 ff AlVG) als auch der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung in Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe (§ 23 AlVG) handelt es sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die keinen strukturellen Unterschied aufweisen, vor allem nicht in Bezug auf ihre Einbeziehung in der Unterhaltsbemessungsgrundlage.Sowohl bei der Notstandshilfe (Paragraphen 33, ff AlVG) als auch der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung in Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe (Paragraph 23, AlVG) handelt es sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die keinen strukturellen Unterschied aufweisen, vor allem nicht in Bezug auf ihre Einbeziehung in der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 63/09a
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 Ob 63/09a
Beisatz: Hier: Begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 1 Z 1 UVG, die eine Herabsetzung gemäß § 19 Abs 1 Satz1 UVG rechtfertigen würden, verneint. (T1)
- 8 Ob 91/10f
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 91/10f
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125423
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2011
Dokumentnummer
JJR_20091110_OGH0002_0100OB00063_09A0000_001