Rechtssatz RS0125451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125451
Entscheidungsdatum
28.01.2010
Rechtssatz
Trägt der Tankstellenpächter die Risken, die mit dem Absatz der Waren und den marktspezifischen Investitionen verbunden sind, nur zu einem geringen Teil, schadet für die Annahme des Vorliegens eines echten Handelsvertretervertrags auch nicht, dass ihn die Aufwendungen für Geschäftsräumlichkeiten und Personal treffen. Er steht dann dem Verpächter nicht als Unternehmer im Sinn des Art 81 EG gegenüber, sodass die dort normierten Verbote auf die Vertragsbeziehung nicht anzuwenden sind.Trägt der Tankstellenpächter die Risken, die mit dem Absatz der Waren und den marktspezifischen Investitionen verbunden sind, nur zu einem geringen Teil, schadet für die Annahme des Vorliegens eines echten Handelsvertretervertrags auch nicht, dass ihn die Aufwendungen für Geschäftsräumlichkeiten und Personal treffen. Er steht dann dem Verpächter nicht als Unternehmer im Sinn des Artikel 81, EG gegenüber, sodass die dort normierten Verbote auf die Vertragsbeziehung nicht anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 59/09f
Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 ObA 59/09f
Bem: Mit ausführlicher Darstellung der bezughabenden EuGH-Judikatur. (T1);
Veröff: SZ 2009/149
- 8 ObA 28/09i
Entscheidungstext OGH 28.01.2010 8 ObA 28/09i
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125451
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20091116_OGH0002_009OBA00059_09F0000_001