Rechtssatz RS0125483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125483
Entscheidungsdatum
09.03.2010
Rechtssatz
Erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein österreichisches Strafgericht (hier wegen § 209 StGB alt) für konventionswidrig, so bestimmen sich die dem Beschwerdeführer nach dem StEG 2005 zu ersetzenden Kosten der Vertretung im Verfahren vor dem EGMR nach der Bemessungsgrundlage, die im RATG oder in den AHR (AHK) für das innerstaatliche Strafverfahren vorgesehen ist. Bei Vertretung in einem „follow-up-case" durch den Rechtsanwalt, der bereits in anderen gleichgelagerten Fällen für andere Beschwerdeführer eingeschritten ist, gebührt ihr kein Zuschlag nach § 4 AHR.Erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein österreichisches Strafgericht (hier wegen Paragraph 209, StGB alt) für konventionswidrig, so bestimmen sich die dem Beschwerdeführer nach dem StEG 2005 zu ersetzenden Kosten der Vertretung im Verfahren vor dem EGMR nach der Bemessungsgrundlage, die im RATG oder in den AHR (AHK) für das innerstaatliche Strafverfahren vorgesehen ist. Bei Vertretung in einem „follow-up-case" durch den Rechtsanwalt, der bereits in anderen gleichgelagerten Fällen für andere Beschwerdeführer eingeschritten ist, gebührt ihr kein Zuschlag nach Paragraph 4, AHR.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 85/09w
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 85/09w
- 1 Ob 13/10h
Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 13/10h
nur: Erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein österreichisches Strafgericht (hier wegen § 209 StGB alt) für konventionswidrig, so bestimmen sich die dem Beschwerdeführer nach dem StEG 2005 zu ersetzenden Kosten der Vertretung im Verfahren vor dem EGMR nach der Bemessungsgrundlage, die im RATG oder in den AHR (AHK) für das innerstaatliche Strafverfahren vorgesehen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125483
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20090908_OGH0002_0010OB00085_09W0000_001