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Rechtssatz RS0125483

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125483

Geschäftszahl

1Ob85/09w; 1Ob13/10h

Entscheidungsdatum

09.03.2010

Norm

AHK §4
AHK §18
AHR §4
AHR §18
StEG 2005 §2 Abs1 Z2
StEG 2005 §2 Abs1 Z3

Rechtssatz

Erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein österreichisches Strafgericht (hier wegen Paragraph 209, StGB alt) für konventionswidrig, so bestimmen sich die dem Beschwerdeführer nach dem StEG 2005 zu ersetzenden Kosten der Vertretung im Verfahren vor dem EGMR nach der Bemessungsgrundlage, die im RATG oder in den AHR (AHK) für das innerstaatliche Strafverfahren vorgesehen ist. Bei Vertretung in einem „follow-up-case" durch den Rechtsanwalt, der bereits in anderen gleichgelagerten Fällen für andere Beschwerdeführer eingeschritten ist, gebührt ihr kein Zuschlag nach Paragraph 4, AHR.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 85/09w
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 85/09w
  • 1 Ob 13/10h
    Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 13/10h
    nur: Erachtet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein österreichisches Strafgericht (hier wegen § 209 StGB alt) für konventionswidrig, so bestimmen sich die dem Beschwerdeführer nach dem StEG 2005 zu ersetzenden Kosten der Vertretung im Verfahren vor dem EGMR nach der Bemessungsgrundlage, die im RATG oder in den AHR (AHK) für das innerstaatliche Strafverfahren vorgesehen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125483

Im RIS seit

08.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010

Dokumentnummer

JJR_20090908_OGH0002_0010OB00085_09W0000_001