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Rechtssatz RS0125494

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125494

Geschäftszahl

7Ob104/09h

Entscheidungsdatum

28.10.2009

Norm

ABGB §1445
AHVB 1993 Art7.6.1

Rechtssatz

Die Konfusion kommt nicht dem Versicherer zugute, weil diese unvorhergesehen eintritt und das bestehende Deckungsbedürfnis des Versicherungsnehmers für die Forderung (dafür wurden auch entsprechende Prämienzahlungen geleistet) dadurch nicht wegfällt. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein von der Deckung ausgeschlossener Eigenschaden nach Artikel 7 Punkt 6 Punkt eins, AHVB 1993 vorliegt, ist naturgemäß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vorfalls abzustellen, weil geprüft werden muss, ob überhaupt ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt. Eine Konfusion von Forderungen in der Person des Versicherungsnehmers kann eine einmal bestandene Deckungspflicht wegen des Eintritts eines Versicherungsfalls nicht nachträglich zum Erlöschen bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125494

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20091028_OGH0002_0070OB00104_09H0000_001