Rechtssatz RS0125494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125494
Entscheidungsdatum
28.10.2009
Norm
ABGB §1445
AHVB 1993 Art7.6.1
Rechtssatz
Die Konfusion kommt nicht dem Versicherer zugute, weil diese unvorhergesehen eintritt und das bestehende Deckungsbedürfnis des Versicherungsnehmers für die Forderung (dafür wurden auch entsprechende Prämienzahlungen geleistet) dadurch nicht wegfällt. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein von der Deckung ausgeschlossener Eigenschaden nach Art 7.6.1. AHVB 1993 vorliegt, ist naturgemäß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vorfalls abzustellen, weil geprüft werden muss, ob überhaupt ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt. Eine Konfusion von Forderungen in der Person des Versicherungsnehmers kann eine einmal bestandene Deckungspflicht wegen des Eintritts eines Versicherungsfalls nicht nachträglich zum Erlöschen bringen.Die Konfusion kommt nicht dem Versicherer zugute, weil diese unvorhergesehen eintritt und das bestehende Deckungsbedürfnis des Versicherungsnehmers für die Forderung (dafür wurden auch entsprechende Prämienzahlungen geleistet) dadurch nicht wegfällt. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein von der Deckung ausgeschlossener Eigenschaden nach Artikel 7 Punkt 6 Punkt eins, AHVB 1993 vorliegt, ist naturgemäß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vorfalls abzustellen, weil geprüft werden muss, ob überhaupt ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt. Eine Konfusion von Forderungen in der Person des Versicherungsnehmers kann eine einmal bestandene Deckungspflicht wegen des Eintritts eines Versicherungsfalls nicht nachträglich zum Erlöschen bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125494
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20091028_OGH0002_0070OB00104_09H0000_001