Rechtssatz RS0125497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125497
Entscheidungsdatum
02.09.2009
Norm
AKB/GEN 2000 Art5.2.2
Rechtssatz
Aus Art 1.1.2.4 AKB/GEN 2000 ergibt sich, dass Deckung nur für Schäden besteht, die durch Berührung mit Haarwild entstehen. Die Anzeigeobliegenheit nach Art 5.2.2 AKB/GEN 2000 kann sich daher nur auf solche Schadensfälle beziehen.Aus Artikel eins Punkt eins Punkt 2 Punkt 4, AKB/GEN 2000 ergibt sich, dass Deckung nur für Schäden besteht, die durch Berührung mit Haarwild entstehen. Die Anzeigeobliegenheit nach Artikel 5 Punkt 2 Punkt 2, AKB/GEN 2000 kann sich daher nur auf solche Schadensfälle beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125497
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20090902_OGH0002_0070OB00097_09D0000_001