Rechtssatz RS0125523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125523
Entscheidungsdatum
10.11.2009
Rechtssatz
„Heizkosten" sind als jener Aufwand zu verstehen, der mit der Wärmeversorgung von Räumen in Zusammenhang steht. Die Kosten für den Energieaufwand zur Beseitigung von Schnee und Glatteis auf Außenstiegen (Beheizung der Außenstiegen) sind nicht zu den „Heizkosten" im Sinn des § 16 Abs 6 Satz 2 WGG zu zählen.„Heizkosten" sind als jener Aufwand zu verstehen, der mit der Wärmeversorgung von Räumen in Zusammenhang steht. Die Kosten für den Energieaufwand zur Beseitigung von Schnee und Glatteis auf Außenstiegen (Beheizung der Außenstiegen) sind nicht zu den „Heizkosten" im Sinn des Paragraph 16, Absatz 6, Satz 2 WGG zu zählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125523
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20091110_OGH0002_0050OB00128_09Y0000_001