Rechtssatz RS0125529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125529
Entscheidungsdatum
23.05.2023
Rechtssatz
Eine Vorsorgevollmacht iSd § 284f ABGB steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie erst im sogenannten „Vorsorgefall" wirksam werden soll. Die Vorsorgevollmacht wird bei Eintritt des Vorsorgefalls wirksam; die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) hat nur deklarative Wirkung.Eine Vorsorgevollmacht iSd Paragraph 284 f, ABGB steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie erst im sogenannten „Vorsorgefall" wirksam werden soll. Die Vorsorgevollmacht wird bei Eintritt des Vorsorgefalls wirksam; die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) hat nur deklarative Wirkung.
Anmerkung
Diese Rechtsprechung ist aufgrund der neuen Rechtslage überholt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 214/09w
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 214/09w
Veröff: SZ 2009/140
- 5 Ob 47/13t
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 47/13t
nur: Die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) hat nur deklarative Wirkung. (T1); Veröff: SZ 2013/74
- 5 Ob 119/17m
Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 119/17m
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/132
- 1 Ob 74/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2023 1 Ob 74/23y
gegenteilig; Beisatz: RS0134419. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125529
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20091013_OGH0002_0050OB00214_09W0000_001