Rechtssatz RS0125531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125531
Entscheidungsdatum
29.09.2009
Norm
stmk NaturschutzG §13a
stmk NaturschutzG §25
stmk V - Erklärung des Gebietes Niedere Tauern zum Europaschutzgebiet §2
stmk V - Erklärung des Gebietes Niedere Tauern zum Europaschutzgebiet §4
stmk V - Erklärung des Gebietes Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen zum Europaschutzgebiet §2
stmk V - Erklärung des Gebietes Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen zum Europaschutzgebiet §4
EWG-RL 92/43/EWG - FFH-Richtlinie 31992L0043 allg
EWG-RL 79/409/EWG - VS-Richtlinie 31979L0409 allg
Rechtssatz
§ 25 NaturschutzG stellt einerseits nicht auf die konkrete Nutzung, sondern auf die Möglichkeiten dazu ab, verlangt aber andererseits eine konkrete Nutzungseinschränkung des Grundstücks. Diese wird aber durch die bloße Einbeziehung von Grundstücken in ein Europaschutzgebiet durch die Verordnungen gemäß §13a Abs1 stmk NaturschutzG, soweit diese nicht mit der Festlegung von Ge-oder Verboten im Sinne dieser Bestimmung verbunden sind, (noch) nicht bewirkt. Allein die Möglichkeit, eine Liegenschaft zu verkaufen oder diese hypothekarisch zu belasten, stellt folglich noch keine „Nutzung" im Sinne der Bestimmung des § 25 stmk NaturschutzG dar, sodass dafür auch keine Entschädigung nach § 25 stmk NaturschutzG gebührt.Paragraph 25, NaturschutzG stellt einerseits nicht auf die konkrete Nutzung, sondern auf die Möglichkeiten dazu ab, verlangt aber andererseits eine konkrete Nutzungseinschränkung des Grundstücks. Diese wird aber durch die bloße Einbeziehung von Grundstücken in ein Europaschutzgebiet durch die Verordnungen gemäß §13a Abs1 stmk NaturschutzG, soweit diese nicht mit der Festlegung von Ge-oder Verboten im Sinne dieser Bestimmung verbunden sind, (noch) nicht bewirkt. Allein die Möglichkeit, eine Liegenschaft zu verkaufen oder diese hypothekarisch zu belasten, stellt folglich noch keine „Nutzung" im Sinne der Bestimmung des Paragraph 25, stmk NaturschutzG dar, sodass dafür auch keine Entschädigung nach Paragraph 25, stmk NaturschutzG gebührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125531
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20090929_OGH0002_0080OB00035_09V0000_002