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Rechtssatz RS0125541

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125541

Geschäftszahl

10ObS130/09d

Entscheidungsdatum

10.11.2009

Norm

Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art51

Rechtssatz

Das Verhältnis der in Artikel 51, Absatz eins und Absatz 2, VO normierten Tatbestände der Anpassung (Abs1) und Neuberechnung (Absatz 2,) der Leistung ist durch einen gewissen Regel-Ausnahme-Charakter bestimmt, wobei die Durchführung einer Neuberechnung als Regelfall und die bloße Anpassung der Leistung als Ausnahme von dieser Regel qualifiziert werden kann. In diesem Sinne ist - wie der EuGH ausdrücklich festgehalten hat - im Falle der nachträglichen Änderung einer Leistung grundsätzlich immer eine Neuberechnung nach Artikel 46, VO anzustellen. Ein Ausnahmefall liegt dann vor, wenn die Änderung der Leistung auf einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, einer Änderung des Lohnniveaus oder auf anderen Anpassungsgründen beruht und somit auf Umstände zurückgeht, die mit der persönlichen Situation des Betroffenen nichts zu tun haben, sondern vielmehr allgemeiner Natur sind und eine Folge der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage darstellen. Die Änderung einer Rentenleistung, die sich aus dem Erwerb zusätzlicher Versicherungszeiten ergibt, kann unter Zugrundelegung der bisherigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung nicht als allgemeiner, auf der Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage beruhender, Anpassungsgrund verstanden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125541

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20091110_OGH0002_010OBS00130_09D0000_001