Rechtssatz RS0125541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125541
Geschäftszahl
10ObS130/09d
Entscheidungsdatum
10.11.2009
Norm
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art51
Rechtssatz
Das Verhältnis der in Art 51 Abs 1 und Abs 2 VO normierten Tatbestände der Anpassung (Abs1) und Neuberechnung (Abs 2) der Leistung ist durch einen gewissen Regel-Ausnahme-Charakter bestimmt, wobei die Durchführung einer Neuberechnung als Regelfall und die bloße Anpassung der Leistung als Ausnahme von dieser Regel qualifiziert werden kann. In diesem Sinne ist - wie der EuGH ausdrücklich festgehalten hat - im Falle der nachträglichen Änderung einer Leistung grundsätzlich immer eine Neuberechnung nach Art 46 VO anzustellen. Ein Ausnahmefall liegt dann vor, wenn die Änderung der Leistung auf einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, einer Änderung des Lohnniveaus oder auf anderen Anpassungsgründen beruht und somit auf Umstände zurückgeht, die mit der persönlichen Situation des Betroffenen nichts zu tun haben, sondern vielmehr allgemeiner Natur sind und eine Folge der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage darstellen. Die Änderung einer Rentenleistung, die sich aus dem Erwerb zusätzlicher Versicherungszeiten ergibt, kann unter Zugrundelegung der bisherigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung nicht als allgemeiner, auf der Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage beruhender, Anpassungsgrund verstanden werden.Das Verhältnis der in Artikel 51, Absatz eins und Absatz 2, VO normierten Tatbestände der Anpassung (Abs1) und Neuberechnung (Absatz 2,) der Leistung ist durch einen gewissen Regel-Ausnahme-Charakter bestimmt, wobei die Durchführung einer Neuberechnung als Regelfall und die bloße Anpassung der Leistung als Ausnahme von dieser Regel qualifiziert werden kann. In diesem Sinne ist - wie der EuGH ausdrücklich festgehalten hat - im Falle der nachträglichen Änderung einer Leistung grundsätzlich immer eine Neuberechnung nach Artikel 46, VO anzustellen. Ein Ausnahmefall liegt dann vor, wenn die Änderung der Leistung auf einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, einer Änderung des Lohnniveaus oder auf anderen Anpassungsgründen beruht und somit auf Umstände zurückgeht, die mit der persönlichen Situation des Betroffenen nichts zu tun haben, sondern vielmehr allgemeiner Natur sind und eine Folge der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage darstellen. Die Änderung einer Rentenleistung, die sich aus dem Erwerb zusätzlicher Versicherungszeiten ergibt, kann unter Zugrundelegung der bisherigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung nicht als allgemeiner, auf der Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage beruhender, Anpassungsgrund verstanden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125541
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20091110_OGH0002_010OBS00130_09D0000_001