Rechtssatz RS0125548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125548
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Rechtssatz
Der Anspruch nach § 86 Abs 1 UrhG besteht wegen seines bereicherungsrechtlichen Charakters nur gegen jene Person, die aus dem Eingriff in Rechte des Urhebers einen Nutzen zieht, nicht jedoch gegen Anstifter und Gehilfen.Der Anspruch nach Paragraph 86, Absatz eins, UrhG besteht wegen seines bereicherungsrechtlichen Charakters nur gegen jene Person, die aus dem Eingriff in Rechte des Urhebers einen Nutzen zieht, nicht jedoch gegen Anstifter und Gehilfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125548
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010
Dokumentnummer
JJR_20091119_OGH0002_0040OB00163_09P0000_001