Rechtssatz RS0125552
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125552
Entscheidungsdatum
20.10.2009
Norm
Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art1 Abs2
Rechtssatz
Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen einer GVO ist eine Einzelfreistellung möglich. Dafür ist nach dem Inkrafttreten von Art1 Abs 2 der VO (EG) Nr 1/2003 keine (konstitutive) Entscheidung der Kommission mehr erforderlich; die Beurteilung obliegt vielmehr (auch) den Gerichten und Behörden der Mitgliedstaaten. Die Freistellungsvoraussetzungen der GVO haben daher keinen abschließenden Charakter.Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen einer GVO ist eine Einzelfreistellung möglich. Dafür ist nach dem Inkrafttreten von Art1 Absatz 2, der VO (EG) Nr 1 aus 2003, keine (konstitutive) Entscheidung der Kommission mehr erforderlich; die Beurteilung obliegt vielmehr (auch) den Gerichten und Behörden der Mitgliedstaaten. Die Freistellungsvoraussetzungen der GVO haben daher keinen abschließenden Charakter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125552
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20091020_OGH0002_0040OB00119_09T0000_001