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Rechtssatz RS0125555×

Rechtssatz RS0125555

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125555

Geschäftszahl

7Ob220/09t

Entscheidungsdatum

18.11.2009

Rechtssatz

Die Zahlung einer später fällig werdenden Folgeprämie kann am Verzug, der durch die Nichtzahlung einer qualifiziert eingemahnten, früher fälligen Prämie eintrat, und an dessen Folgen nichts ändern; die Rechtsfolgen wegen Nichtzahlung der noch ausständigen Folgeprämie wirken fort. Der Versicherer haftet erst und nur dann (wieder), wenn der Versicherungsnehmer auch die zuerst fällige, qualifiziert eingemahnte Prämie vor Eintritt des Versicherungsfalls bezahlt hat. Glaubt der Versicherungsnehmer irrtümlicherweise, durch die Zahlung der späteren, aktuellen Folgeprämie den vollen Versicherungsschutz wiederherzustellen, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer aber über die wahre Rechtslage aufklären. Ein Versicherer, der eine solche irrige Vorstellung des Versicherungsnehmers erkennt (oder erkennen müsste), ist nämlich nach Treu und Glauben zur „Aufklärung" verpflichtet. Er muss den Versicherungsnehmer in einer solchen Situation darauf hinweisen, dass die Leistungsfreiheit erst dann beendet wird und wieder Versicherungsschutz besteht, wenn er die rückständige frühere Prämie entrichtet hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 220/09t
    Entscheidungstext OGH 18.11.2009 7 Ob 220/09t
    Bem: Vgl RS0103624. (T1); Veröff: SZ 2009/152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125555

Im RIS seit

18.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20091118_OGH0002_0070OB00220_09T0000_001