Rechtssatz RS0125565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125565
Entscheidungsdatum
10.11.2009
Rechtssatz
Aus der Tatsache einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall nach § 1234 ABGB ist noch keine Einschränkung des Verfügungsrechts des Liegenschaftseigentümers abzuleiten. Um dem anderen Ehepartner die Absicherung durch Einverleibung einer Verfügungsbeschränkung zu ermöglichen, muss eine Verbücherung eindeutig vereinbart und die sich aus der Verbücherung ergebende Rechtsfolge der Verfügungsbeschränkung nachweislich gewollt sein. Ansonsten besteht die nach § 1234 ABGB definierte Gütergemeinschaft auf den Todesfall ohne Anspruch auf Sicherung durch eine Verfügungsbeschränkung.Aus der Tatsache einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall nach Paragraph 1234, ABGB ist noch keine Einschränkung des Verfügungsrechts des Liegenschaftseigentümers abzuleiten. Um dem anderen Ehepartner die Absicherung durch Einverleibung einer Verfügungsbeschränkung zu ermöglichen, muss eine Verbücherung eindeutig vereinbart und die sich aus der Verbücherung ergebende Rechtsfolge der Verfügungsbeschränkung nachweislich gewollt sein. Ansonsten besteht die nach Paragraph 1234, ABGB definierte Gütergemeinschaft auf den Todesfall ohne Anspruch auf Sicherung durch eine Verfügungsbeschränkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125565
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20091110_OGH0002_0050OB00205_09X0000_001