Rechtssatz RS0125573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125573
Entscheidungsdatum
18.12.2009
Rechtssatz
Mit der Regelung des § 221 Abs 4 Z 1 UGB, wonach grundsätzlich erst ein Über- oder Unterschreiten der Größenklassen zu den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Rechtsfolgen der Abs 1 bis 3 auslöst, wird einem Kontinuitätsbedürfnis Rechnung getragen. Diese Kontinuitätserwägungen spielen aber in den Sachverhaltskonstellationen des § 221 Abs 4 Z 2 UGB keine Rolle. Es begründet daher keinen Wertungswiderspruch, wenn der Gesetzgeber jene Gesellschaften, die bereits im Jahr ihrer Gründung die Kriterien einer höheren Größenklasse erreichen, schon im nächsten Geschäftsjahr den dafür geltenden Rechnungslegungsvorschriften unterwirft. Genauso ist das auf eine Betriebseinstellung zurückzuführende qualifizierte Unterschreiten der bisherigen Größenmerkmale ein einmaliges Ereignis, das mit zufälligen Schwankungen der wirtschaftlichen Lage im laufenden Betrieb nicht gleichgesetzt werden kann und es rechtfertigt, die damit verbundenen Rechtsfolgen bereits ab dem nächsten Geschäftsjahr eintreten zu lassen.Mit der Regelung des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer eins, UGB, wonach grundsätzlich erst ein Über- oder Unterschreiten der Größenklassen zu den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Rechtsfolgen der Absatz eins bis 3 auslöst, wird einem Kontinuitätsbedürfnis Rechnung getragen. Diese Kontinuitätserwägungen spielen aber in den Sachverhaltskonstellationen des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer 2, UGB keine Rolle. Es begründet daher keinen Wertungswiderspruch, wenn der Gesetzgeber jene Gesellschaften, die bereits im Jahr ihrer Gründung die Kriterien einer höheren Größenklasse erreichen, schon im nächsten Geschäftsjahr den dafür geltenden Rechnungslegungsvorschriften unterwirft. Genauso ist das auf eine Betriebseinstellung zurückzuführende qualifizierte Unterschreiten der bisherigen Größenmerkmale ein einmaliges Ereignis, das mit zufälligen Schwankungen der wirtschaftlichen Lage im laufenden Betrieb nicht gleichgesetzt werden kann und es rechtfertigt, die damit verbundenen Rechtsfolgen bereits ab dem nächsten Geschäftsjahr eintreten zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125573
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20091218_OGH0002_0060OB00211_09M0000_001