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Rechtssatz RS0125573

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125573

Geschäftszahl

6Ob211/09m

Entscheidungsdatum

18.12.2009

Rechtssatz

Mit der Regelung des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer eins, UGB, wonach grundsätzlich erst ein Über- oder Unterschreiten der Größenklassen zu den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Rechtsfolgen der Absatz eins bis 3 auslöst, wird einem Kontinuitätsbedürfnis Rechnung getragen. Diese Kontinuitätserwägungen spielen aber in den Sachverhaltskonstellationen des Paragraph 221, Absatz 4, Ziffer 2, UGB keine Rolle. Es begründet daher keinen Wertungswiderspruch, wenn der Gesetzgeber jene Gesellschaften, die bereits im Jahr ihrer Gründung die Kriterien einer höheren Größenklasse erreichen, schon im nächsten Geschäftsjahr den dafür geltenden Rechnungslegungsvorschriften unterwirft. Genauso ist das auf eine Betriebseinstellung zurückzuführende qualifizierte Unterschreiten der bisherigen Größenmerkmale ein einmaliges Ereignis, das mit zufälligen Schwankungen der wirtschaftlichen Lage im laufenden Betrieb nicht gleichgesetzt werden kann und es rechtfertigt, die damit verbundenen Rechtsfolgen bereits ab dem nächsten Geschäftsjahr eintreten zu lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125573

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20091218_OGH0002_0060OB00211_09M0000_001