Rechtssatz RS0125575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125575
Entscheidungsdatum
29.01.2019
Rechtssatz
Auch im Fall des unlauteren Eingriffs in eine geschützte Rechtsposition, die durch eine rechtskräftige Entscheidung im Einzelfall (hier: Schiedsspruch) geschaffen wurde, etwa durch Umgehung der Wirkungen des Exekutionstitels durch Neugründung einer Gesellschaft, auf die der Betrieb der verurteilten Kennzeichenverletzerin übertragen wird, ist die Lücke wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach UWG durch Anwendung der immaterialgüterrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (§§ 87a UrhG, 151 PatG, 55 MSchG) zu schließen.Auch im Fall des unlauteren Eingriffs in eine geschützte Rechtsposition, die durch eine rechtskräftige Entscheidung im Einzelfall (hier: Schiedsspruch) geschaffen wurde, etwa durch Umgehung der Wirkungen des Exekutionstitels durch Neugründung einer Gesellschaft, auf die der Betrieb der verurteilten Kennzeichenverletzerin übertragen wird, ist die Lücke wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach UWG durch Anwendung der immaterialgüterrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Paragraphen 87 a, UrhG, 151 PatG, 55 MSchG) zu schließen.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 21/09a
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 17 Ob 21/09a
- 4 Ob 118/18h
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 118/18h
Vgl; Beisatz: Ein Rechnungslegungsanspruch steht dem Geschädigten im Anwendungsbereich des UWG generell bei Eingriffen in eine geschützte Rechtsposition zu. (T1); Beisatz: Hier: Abwerben von Kunden durch rechtswidrige Verwertung von Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnissen (Kundenlisten).(T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125575
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20091216_OGH0002_0170OB00021_09A0000_001