Rechtssatz RS0125583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125583
Entscheidungsdatum
13.10.2009
Rechtssatz
Der Zweck der Individualverständigung des Verpflichteten und des betreibenden Gläubigers nach § 272 Abs 2 EO liegt nicht nur darin, diesen die Möglichkeit zu eröffnen, gegen die Festsetzung des Versteigerungstermins und Versteigerungsorts Vollzugsbeschwerde zu erheben, sondern auch darin, dass sie von sich aus Kaufinteressenten auf den Termin aufmerksam machen können, um die Erzielung eines möglichst hohen Meistbots zu erreichen.Der Zweck der Individualverständigung des Verpflichteten und des betreibenden Gläubigers nach Paragraph 272, Absatz 2, EO liegt nicht nur darin, diesen die Möglichkeit zu eröffnen, gegen die Festsetzung des Versteigerungstermins und Versteigerungsorts Vollzugsbeschwerde zu erheben, sondern auch darin, dass sie von sich aus Kaufinteressenten auf den Termin aufmerksam machen können, um die Erzielung eines möglichst hohen Meistbots zu erreichen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 152/09y
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 152/09y
Beisatz: Amtshaftungsanspruch eines Verpflichteten bejaht, der mangels Verständigung vom Versteigerungstermin nicht in der Lage war, einem ihm bekannten Interessenten, der das letztendlich erzielte Meistbot überboten hätte, den Termin rechtzeitig mitzuteilen. (T1);
Veröff: SZ 2009/136
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125583
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20091013_OGH0002_0010OB00152_09Y0000_001