Rechtssatz RS0125590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125590
Entscheidungsdatum
30.09.2013
Rechtssatz
Die Entscheidung, ob über das Erbrecht im Sinne des § 161 Abs 1 AußStrG mit gesondertem Beschluss oder mit dem Einantwortungsbeschluss entschieden wird, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und bedarf keiner weiteren Begründung.Die Entscheidung, ob über das Erbrecht im Sinne des Paragraph 161, Absatz eins, AußStrG mit gesondertem Beschluss oder mit dem Einantwortungsbeschluss entschieden wird, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und bedarf keiner weiteren Begründung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125590
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013
Dokumentnummer
JJR_20091124_OGH0002_0050OB00186_09B0000_001