Rechtssatz RS0125598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125598
Entscheidungsdatum
18.12.2009
Norm
Bilanzrichtlinie 378L0660 - EWG-RL 78/660/EWG Art12
Konzernabschlussrichtlinie 31983L0349 - EWG-RL 83/349/EWG Art6
UGB §246
Rechtssatz
Zwischen Absatz 1 und 2 des § 246 UGB besteht nur ein scheinbarer Widerspruch. Da die Befreiungsbestimmung eindeutig auf den Jahresabschluss abstellt, an dem die Merkmale hierfür zum zweiten Mal zutreffen, kann sich Absatz 2 nur auf den Eintritt der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses beziehen. § 246 Abs 2 UGB ist daher so zu lesen, dass die Rechtsfolgen der Überschreitung beziehungsweise Unterschreitung der Merkmale gemäß Absatz 1 Z 1 und 2 unter der Voraussetzung, dass diese Merkmale an den Abschlussstichtagen der zwei vorangehenden Geschäftsjahre nicht überschritten beziehungsweise unterschritten wurden, erst ab dem folgenden Geschäftsjahr eintreten, dh erst für jenes Geschäftsjahr die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernjahresabschlusses besteht beziehungsweise nicht mehr besteht. Obwohl die Systematik der deutschen Regelung nicht mit jener der österreichischen vergleichbar ist und somit nicht in allen denkbaren Konstellationen ein Gleichlauf in den Rechtsfolgen bestehen muss, so spricht für das genannte Auslegungsergebnis doch, dass der österreichische Gesetzgeber an sich eine dem § 293 Abs 4 dHGB vergleichbare Regelung schaffen wollte (EBRV 1270 [„Abs 2 beruht auf Art 6 Abs 3 Konzern-RL in Verbindung mit Art 12 Abs 1 Bilanz-RL und § 293 dHGB"]. Diese Lösung erscheint auch im Hinblick auf die Konzernabschlussrichtlinie (7. EG-RL) und die Bilanzrichtlinie (4. EG-RL) durchaus gemeinschaftskonform.Zwischen Absatz 1 und 2 des Paragraph 246, UGB besteht nur ein scheinbarer Widerspruch. Da die Befreiungsbestimmung eindeutig auf den Jahresabschluss abstellt, an dem die Merkmale hierfür zum zweiten Mal zutreffen, kann sich Absatz 2 nur auf den Eintritt der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses beziehen. Paragraph 246, Absatz 2, UGB ist daher so zu lesen, dass die Rechtsfolgen der Überschreitung beziehungsweise Unterschreitung der Merkmale gemäß Absatz 1 Ziffer eins und 2 unter der Voraussetzung, dass diese Merkmale an den Abschlussstichtagen der zwei vorangehenden Geschäftsjahre nicht überschritten beziehungsweise unterschritten wurden, erst ab dem folgenden Geschäftsjahr eintreten, dh erst für jenes Geschäftsjahr die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernjahresabschlusses besteht beziehungsweise nicht mehr besteht. Obwohl die Systematik der deutschen Regelung nicht mit jener der österreichischen vergleichbar ist und somit nicht in allen denkbaren Konstellationen ein Gleichlauf in den Rechtsfolgen bestehen muss, so spricht für das genannte Auslegungsergebnis doch, dass der österreichische Gesetzgeber an sich eine dem Paragraph 293, Absatz 4, dHGB vergleichbare Regelung schaffen wollte (EBRV 1270 [„Abs 2 beruht auf Artikel 6, Absatz 3, Konzern-RL in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Bilanz-RL und Paragraph 293, dHGB"]. Diese Lösung erscheint auch im Hinblick auf die Konzernabschlussrichtlinie (7. EG-RL) und die Bilanzrichtlinie (4. EG-RL) durchaus gemeinschaftskonform.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125598
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20091218_OGH0002_0060OB00134_09P0000_005