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Rechtssatz RS0125600×

Rechtssatz RS0125600

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125600

Geschäftszahl

8Ob12/09m

Entscheidungsdatum

21.12.2009

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, derzufolge die Verkäufer nach wirksamer Übertragung des verkauften Geschäftsanteils an einer GmbH den dafür gezahlten Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des Käufers „treuhändig" für den Käufer halten und dabei das wirtschaftliche Risiko (etwa einer verlustbringenden Veranlagung) tragen sollen, gewährt dem Käufer im Konkurs der Verkäufer kein Aussonderungsrecht. Durch die Geltendmachung des Rückverkaufsrechts im Sinn des Paragraph 1071, ABGB entsteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des (im Voraus festgelegten) Rückkaufpreises gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Die dargestellte Nebenabrede der Parteien rechtfertigt es nicht, die Forderungen gegen die Bank als den Verkäufern wirtschaftlich fremdes Vermögen anzusehen; sie kann daher keinen Aussonderungsgrund bilden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 12/09m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 Ob 12/09m
    Veröff: SZ 2009/173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125600

Im RIS seit

20.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Dokumentnummer

JJR_20091221_OGH0002_0080OB00012_09M0000_001