Rechtssatz RS0125639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125639
Entscheidungsdatum
18.12.2009
Rechtssatz
Es ist kein Grund ersichtlich, warum eine Naturalrestitution deshalb untunlich sein soll, weil sie einen auf Geld gerichteten Bereicherungsanspruch des Wiederherstellenden gegen den Empfänger dieser Leistung auslösen oder wiederaufleben lassen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125639
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20091218_OGH0002_0020OB00219_09H0000_001