Rechtssatz RS0125643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125643
Entscheidungsdatum
31.07.2025
Rechtssatz
Von einem öffentlichen Angebot im Sinne des KMG ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgte, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war bzw an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte bzw gewähren sollte. Liegt dagegen ein Ausnahmefall nach § 3 KMG vor oder werden die Adressaten namentlich bzw persönlich so ausgewählt, dass eine der Prospektinformation gleichwertige Anlegerinformation in jedem Einzelfall gewährleistet werden kann, und wird an andere Interessenten nicht verkauft, ist von einem öffentlichen Angebot nicht auszugehen.Von einem öffentlichen Angebot im Sinne des KMG ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgte, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war bzw an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte bzw gewähren sollte. Liegt dagegen ein Ausnahmefall nach Paragraph 3, KMG vor oder werden die Adressaten namentlich bzw persönlich so ausgewählt, dass eine der Prospektinformation gleichwertige Anlegerinformation in jedem Einzelfall gewährleistet werden kann, und wird an andere Interessenten nicht verkauft, ist von einem öffentlichen Angebot nicht auszugehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 32/09h
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 32/09h
- 1 Ob 85/11y
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 85/11y
nur: Von einem öffentlichen Angebot im Sinne des KMG ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgte, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war bzw an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte bzw gewähren sollte. Werden die Adressaten namentlich bzw persönlich so ausgewählt, dass eine der Prospektinformation gleichwertige Anlegerinformation in jedem Einzelfall gewährleistet werden kann, und wird an andere Interessenten nicht verkauft, ist von einem öffentlichen Angebot nicht auszugehen. (T1)
- 4 Ob 184/11d
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 184/11d
- 2 Ob 172/11z
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 172/11z
Vgl auch; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 32/09h. (T2); Beisatz: Auch eine ex‑ante‑Beurteilung für das Vorliegen eines öffentlichen Anbots umfasst jedenfalls, dass sich das ausgebende Institut an die beabsichtigte, ein öffentliches Angebot ausschließende Vorgangsweise des Vertriebs lediglich an einen geschlossenen namentlichen Adressatenkreis auch tatsächlich hält. Wird dagegen im Nachhinein die „Vertriebsstrategie“ geändert und werden über den ursprünglichen Adressatenkreis hinausgehend Kunden akquiriert bzw nicht abgewiesen, kann dies naturgemäß nicht von der ex-ante Beurteilung abgedeckt sein. (T3)
- 1 Ob 52/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 1 Ob 52/25s
Beisatz: Die Anwendung der Grundsätze zur Frage, wann ein öffentliches Angebot im Sinne des KMG vorliegt, auf den konkreten Einzelfall stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125643
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20091126_OGH0002_0020OB00032_09H0000_002