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Rechtssatz RS0125643

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125643

Entscheidungsdatum

31.07.2025

Norm

KMG §1 Abs1 Z1
KMG §3

Rechtssatz

Von einem öffentlichen Angebot im Sinne des KMG ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgte, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war bzw an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte bzw gewähren sollte. Liegt dagegen ein Ausnahmefall nach Paragraph 3, KMG vor oder werden die Adressaten namentlich bzw persönlich so ausgewählt, dass eine der Prospektinformation gleichwertige Anlegerinformation in jedem Einzelfall gewährleistet werden kann, und wird an andere Interessenten nicht verkauft, ist von einem öffentlichen Angebot nicht auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 32/09h
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 32/09h
  • 1 Ob 85/11y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 85/11y
    nur: Von einem öffentlichen Angebot im Sinne des KMG ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgte, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war bzw an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte bzw gewähren sollte. Werden die Adressaten namentlich bzw persönlich so ausgewählt, dass eine der Prospektinformation gleichwertige Anlegerinformation in jedem Einzelfall gewährleistet werden kann, und wird an andere Interessenten nicht verkauft, ist von einem öffentlichen Angebot nicht auszugehen. (T1)
  • 4 Ob 184/11d
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 184/11d
  • 2 Ob 172/11z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 172/11z
    Vgl auch; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 32/09h. (T2); Beisatz: Auch eine ex‑ante‑Beurteilung für das Vorliegen eines öffentlichen Anbots umfasst jedenfalls, dass sich das ausgebende Institut an die beabsichtigte, ein öffentliches Angebot ausschließende Vorgangsweise des Vertriebs lediglich an einen geschlossenen namentlichen Adressatenkreis auch tatsächlich hält. Wird dagegen im Nachhinein die „Vertriebsstrategie“ geändert und werden über den ursprünglichen Adressatenkreis hinausgehend Kunden akquiriert bzw nicht abgewiesen, kann dies naturgemäß nicht von der ex-ante Beurteilung abgedeckt sein. (T3)
  • 1 Ob 52/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 1 Ob 52/25s
    Beisatz: Die Anwendung der Grundsätze zur Frage, wann ein öffentliches Angebot im Sinne des KMG vorliegt, auf den konkreten Einzelfall stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125643

Im RIS seit

26.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Dokumentnummer

JJR_20091126_OGH0002_0020OB00032_09H0000_002