Rechtssatz RS0125644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125644
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Rechtssatz
Adressat der Regelungen über die Zulässigkeit des öffentlichen Angebots ist grundsätzlich der Emittent. Ist er mit dem Anbieter nicht ident, hat auch der Anbieter sicherzustellen, dass die Vorschriften des KMG eingehalten werden; ist er hiezu nicht in der Lage, zB weil der Emittent keinen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Prospekt veröffentlicht, so hat der Anbieter das öffentliche Angebot zu unterlassen bzw zurückzunehmen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 32/09h
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 32/09h
- 8 Ob 38/11p
Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 Ob 38/11p
nur: Adressat der Regelungen über die Zulässigkeit des öffentlichen Angebots ist grundsätzlich der Emittent. Ist er mit dem Anbieter nicht ident, hat auch der Anbieter sicherzustellen, dass die Vorschriften des KMG eingehalten werden. (T1)
- 1 Ob 85/11y
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 85/11y
Auch; nur T1
- 6 Ob 97/18k
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 97/18k
Beisatz: Grundsätzlich ist von einem weiten Verständnis des Gesetzgebers dahingehend auszugehen, dass jeder, dem eine an das Anlegerpublikum gerichtete Mitteilung iSd § 1 Abs 1 Z 2 KMG zugerechnet werden kann, als Anbieter zu qualifizieren ist. Anbieter ist daher jeder, der eine Mitteilung an das Publikum macht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125644
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20091126_OGH0002_0020OB00032_09H0000_003