Rechtssatz RS0125645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125645
Entscheidungsdatum
26.11.2009
Rechtssatz
Zweck des Rücktrittsrechts nach § 5 KMG, das jenem nach § 3 KSchG nachgebildet wurde, ist der Schutz des Anlegers, der Verbraucher ist. Es dient der Absicherung der Erbringung der notwendigen Information für die Kaufentscheidung ihm gegenüber. Damit soll aber indirekt auch die Informations- und Prospektpflicht des Anbieters nach dem KMG gesichert werden.Zweck des Rücktrittsrechts nach Paragraph 5, KMG, das jenem nach Paragraph 3, KSchG nachgebildet wurde, ist der Schutz des Anlegers, der Verbraucher ist. Es dient der Absicherung der Erbringung der notwendigen Information für die Kaufentscheidung ihm gegenüber. Damit soll aber indirekt auch die Informations- und Prospektpflicht des Anbieters nach dem KMG gesichert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125645
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20091126_OGH0002_0020OB00032_09H0000_001