Rechtssatz RS0125646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125646
Entscheidungsdatum
18.10.2016
Rechtssatz
Solange kein Prospekt veröffentlicht wurde, steht dem Verbraucher-Anleger das jederzeitige Rücktrittsrecht - und zwar unbefristet - zu.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 32/09h
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 32/09h
- 5 Ob 56/11p
Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 56/11p
Vgl; Beisatz: Die Nichtveröffentlichung bloß der endgültigen Bedingungen löst kein Rücktrittsrecht aus. Enthält ein zweiter Nachtrag sämtliche relevanten Angaben und wird dieser ordnungsgemäß veröffentlicht, ist aber sein Inhalt fehlerhaft, so ist der Anleger nicht zum Rücktritt berechtigt (vgl auch 8 Ob 38/11p). (T1)
- 6 Ob 138/11d
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 138/11d
Vgl; Beis wie T1 nur: Die Nichtveröffentlichung bloß der endgültigen Bedingungen löst kein Rücktrittsrecht aus. (T2)
- 1 Ob 85/11y
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 85/11y
- 2 Ob 172/11z
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 172/11z
Auch; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 32/09h. (T3)
Beisatz: Die Bestimmung des § 5 KMG soll der Absicherung der Erbringung der notwendigen Information für die Kaufentscheidung dienen und damit indirekt die Informations‑ und Prospektpflicht des Anbieters sichern. (T4)
Beisatz: Auch eine nachträgliche Veröffentlichung eines Emissionsprospekts hat für Kunden, die bereits Aktien erworben haben, dadurch einen Informationswert, dass sie auf dieser Basis eine fundierte Entscheidung über den Beibehalt des Aktienerwerbs bzw das ihnen bis zur Beseitigung des Informationsdefizits zustehende Rücktrittsrecht nach § 5 KMG treffen können. (T5)
- 3 Ob 144/14v
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 144/14v
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Auch wenn nachträglich ein Prospekt veröffentlicht wird, der die erforderlichen Angaben enthält, muss der Verbraucher-Anleger sein Rücktrittsrecht gegenüber seinem Vertragspartner umgehend (sprich innerhalb der Frist von einer Woche) effektuieren. (T6); Veröff: SZ 2015/51
- 10 Ob 72/15h
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 Ob 72/15h
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 Ob 63/15k
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 Ob 63/15k
Vgl auch; Beis wie T2
- 6 Ob 128/15i
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 128/15i
Vgl auch; Beis wie T2
- 6 Ob 149/15b
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 149/15b
Vgl auch; Beis wie T2
- 3 Ob 97/16k
Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 97/16k
Auch; Beisatz: Dieses Rücktrittsrecht besteht auch im Fall einer bereits ursprünglich vorhandenen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sofern die Wertpapiere während des öffentlichen Angebots erworben wurden. (T7); Veröff: SZ 2016/108
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125646
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20091126_OGH0002_0020OB00032_09H0000_004