Rechtssatz RS0125668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125668
Entscheidungsdatum
24.11.2009
Rechtssatz
Das Zurückbehaltungsrecht an einer gemäß § 369 UGB in die Innehabung des Gläubigers gelangten Sache kann auch für eine Forderung ausgeübt werden, die schon einmal durch dieselbe, vom Gläubiger ehemals ohne Vorbehalt zurückgestellte Sache gesichert war.Das Zurückbehaltungsrecht an einer gemäß Paragraph 369, UGB in die Innehabung des Gläubigers gelangten Sache kann auch für eine Forderung ausgeübt werden, die schon einmal durch dieselbe, vom Gläubiger ehemals ohne Vorbehalt zurückgestellte Sache gesichert war.
Schlagworte
"Wiederaufleben"
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125668
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20091124_OGH0002_0050OB00113_09T0000_001