Rechtssatz RS0125671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125671
Entscheidungsdatum
24.11.2009
Rechtssatz
Das Einverständnis des Schuldners mit der Gewahrsame des Gläubigers an der zurückbehaltenen Sache ist nach § 369 UGB Voraussetzung für das Entstehen des Zurückbehaltungsanspruchs. Der Einwand eines Willensmangels ist daher grundsätzlich beachtlich und zu prüfen, auch wenn § 1440 ABGB auf unternehmensbezogene Geschäfte nicht unmittelbar anwendbar ist.Das Einverständnis des Schuldners mit der Gewahrsame des Gläubigers an der zurückbehaltenen Sache ist nach Paragraph 369, UGB Voraussetzung für das Entstehen des Zurückbehaltungsanspruchs. Der Einwand eines Willensmangels ist daher grundsätzlich beachtlich und zu prüfen, auch wenn Paragraph 1440, ABGB auf unternehmensbezogene Geschäfte nicht unmittelbar anwendbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125671
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20091124_OGH0002_0050OB00113_09T0000_004