Rechtssatz RS0125683
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125683
Geschäftszahl
10ObS199/09a
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Norm
ASVG §253b
AbkSozSi Österreich-Jugoslawien Art19
AbkSozSi Österreich-Jugoslawien Art21 Abs2
AbkSozSi Österreich-Jugoslawien Art22
Rechtssatz
Nach dem völlig eindeutigen Wortlaut des Art 21 Abs 2 iVm Art 22 des AbkSozSi Österreich-Jugoslawien, BGBl III 2002/100, ist die Berechnung der österreichischen Leistung ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten („Direktberechnung") vorgesehen, während auf serbischer Seite wie bisher die Berechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis („Pro-rata-temporis-Berechnung") erfolgt, wenn der Anspruch nur unter Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten besteht.Nach dem völlig eindeutigen Wortlaut des Artikel 21, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 22, des AbkSozSi Österreich-Jugoslawien, BGBl römisch drei 2002/100, ist die Berechnung der österreichischen Leistung ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten („Direktberechnung") vorgesehen, während auf serbischer Seite wie bisher die Berechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis („Pro-rata-temporis-Berechnung") erfolgt, wenn der Anspruch nur unter Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125683
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20090119_OGH0002_010OBS00199_09A0000_001