Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0125685×

Rechtssatz RS0125685

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125685

Geschäftszahl

11Os10/10w

Entscheidungsdatum

02.03.2010

Rechtssatz

Die in Paragraph 175, Absatz eins und Absatz 2, StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des Paragraph 84, StPO, weil sie „in diesem Gesetz bestimmt" und nach ihrer Benennung prozessuale Fristen sind und können daher - mit Ausnahme der im Gesetz ausdrücklich angeführten Fälle (Paragraph 175, Absatz 3, StPO) - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen, sohin jener der Beschlussfassung, wird nicht mitgezählt und ihr Lauf durch Samstage, Sonn- und Feiertage sowie den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Haftfrist allerdings auf solch einen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Haftfrist anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125685

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010

Dokumentnummer

JJR_20100302_OGH0002_0110OS00010_10W0000_001