Rechtssatz RS0125685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125685
Entscheidungsdatum
02.03.2010
Rechtssatz
Die in § 175 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 84 StPO, weil sie „in diesem Gesetz bestimmt" und nach ihrer Benennung prozessuale Fristen sind und können daher - mit Ausnahme der im Gesetz ausdrücklich angeführten Fälle (§ 175 Abs 3 StPO) - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen, sohin jener der Beschlussfassung, wird nicht mitgezählt und ihr Lauf durch Samstage, Sonn- und Feiertage sowie den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Haftfrist allerdings auf solch einen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Haftfrist anzusehen.Die in Paragraph 175, Absatz eins und Absatz 2, StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des Paragraph 84, StPO, weil sie „in diesem Gesetz bestimmt" und nach ihrer Benennung prozessuale Fristen sind und können daher - mit Ausnahme der im Gesetz ausdrücklich angeführten Fälle (Paragraph 175, Absatz 3, StPO) - nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen, sohin jener der Beschlussfassung, wird nicht mitgezählt und ihr Lauf durch Samstage, Sonn- und Feiertage sowie den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Haftfrist allerdings auf solch einen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Haftfrist anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125685
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20100302_OGH0002_0110OS00010_10W0000_001