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Rechtssatz RS0125688

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125688

Geschäftszahl

9ObA28/09x

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Norm

UrlG §5
Urlaubsanweisung für ÖBB-Bedienstete Pkt 17.1

Rechtssatz

Auch bei den nicht dem UrlG unterliegenden ÖBB-Bediensteten, deren Urlaubsanspruch durch Urlaubsanweisung geregelt wird, ist die während des Urlaubs erforderliche notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Pkt 17.1.1 der Urlaubsanweisung) nicht auf das Urlaubsausmaß anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für die notwendige Betreuung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Betreuung ausfällt (Pkt 17.1.2 der Urlaubsanweisung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125688

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2010

Dokumentnummer

JJR_20091215_OGH0002_009OBA00028_09X0000_001