Rechtssatz RS0125688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125688
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Norm
UrlG §5
Urlaubsanweisung für ÖBB-Bedienstete Pkt 17.1
Rechtssatz
Auch bei den nicht dem UrlG unterliegenden ÖBB-Bediensteten, deren Urlaubsanspruch durch Urlaubsanweisung geregelt wird, ist die während des Urlaubs erforderliche notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Pkt 17.1.1 der Urlaubsanweisung) nicht auf das Urlaubsausmaß anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für die notwendige Betreuung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut, aus den Gründen des § 15d Abs 1 Z 1 bis 4 MSchG für diese Betreuung ausfällt (Pkt 17.1.2 der Urlaubsanweisung).Auch bei den nicht dem UrlG unterliegenden ÖBB-Bediensteten, deren Urlaubsanspruch durch Urlaubsanweisung geregelt wird, ist die während des Urlaubs erforderliche notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Pkt 17.1.1 der Urlaubsanweisung) nicht auf das Urlaubsausmaß anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für die notwendige Betreuung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Betreuung ausfällt (Pkt 17.1.2 der Urlaubsanweisung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125688
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_009OBA00028_09X0000_001