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Rechtssatz RS0125690

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125690

Geschäftszahl

12Os194/09k

Entscheidungsdatum

11.02.2010

Rechtssatz

Bereits jede Teilnahme an einer auf die Begehung der in §274Abs1StGB genannte Straftaten abzielenden Zusammenrottung einer Menschenmenge verwirklicht den Grundtatbestand des Landfriedensbruchs, ohne dass es darauf ankommt, ob der einzelne Teilnehmer selbst Gewalttaten begangen hat. Daher kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn die Tatrichter die Verwendung einer Zaunlatte als Waffe durch den Angeklagten sowie dessen gezieltes Vorgehen gegen Sicherheitsbeamte der Polizei als erschwerend werteten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125690

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Dokumentnummer

JJR_20100211_OGH0002_0120OS00194_09K0000_001