Rechtssatz RS0125690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125690
Entscheidungsdatum
11.02.2010
Rechtssatz
Bereits jede Teilnahme an einer auf die Begehung der in §274Abs1StGB genannte Straftaten abzielenden Zusammenrottung einer Menschenmenge verwirklicht den Grundtatbestand des Landfriedensbruchs, ohne dass es darauf ankommt, ob der einzelne Teilnehmer selbst Gewalttaten begangen hat. Daher kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn die Tatrichter die Verwendung einer Zaunlatte als Waffe durch den Angeklagten sowie dessen gezieltes Vorgehen gegen Sicherheitsbeamte der Polizei als erschwerend werteten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125690
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20100211_OGH0002_0120OS00194_09K0000_001