Rechtssatz RS0125691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125691
Entscheidungsdatum
12.09.2018
Rechtssatz
Bezugspunkt des Adjektivs „gehörig“ ist grundsätzlich der von der Anklage angerufene Gerichtskörper, im Fall einer vorangegangenen Aussetzung der Entscheidung nach § 334 Abs 1 StPO jener, an den die Sache vom Obersten Gerichtshof gemäß § 334 Abs 2 StPO verwiesen wird. Fragen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit zu Verhandlung oder Entscheidung gehören nicht hierher (WK-StPO § 281 Rz 111), ebenso wenig aber auch Fragen, die die Rechtmäßigkeit von in einem früheren Rechtsgang gefällten Entscheidungen betreffen.Bezugspunkt des Adjektivs „gehörig“ ist grundsätzlich der von der Anklage angerufene Gerichtskörper, im Fall einer vorangegangenen Aussetzung der Entscheidung nach Paragraph 334, Absatz eins, StPO jener, an den die Sache vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO verwiesen wird. Fragen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit zu Verhandlung oder Entscheidung gehören nicht hierher (WK-StPO Paragraph 281, Rz 111), ebenso wenig aber auch Fragen, die die Rechtmäßigkeit von in einem früheren Rechtsgang gefällten Entscheidungen betreffen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 162/09a
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 15 Os 162/09a
- 13 Os 54/10f
Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 54/10f
Auch
- 13 Os 22/18m
Entscheidungstext OGH 12.09.2018 13 Os 22/18m
Beisatz: Prüfungsgegenstand der Z 1 des § 345 Abs 1 StPO ist demnach ausschließlich das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs bestimmte „andere Geschworenengericht“ des jeweiligen Landesgerichts. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125691
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20100217_OGH0002_0150OS00162_09A0000_001