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Rechtssatz RS0125692

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125692

Geschäftszahl

15Os162/09a

Entscheidungsdatum

17.02.2010

Rechtssatz

Der Schwurgerichtshof ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 334, Absatz eins, StPO in jedem Fall, in dem er einstimmig der Ansicht ist, dass sich die Geschworenen bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben, also auch dann, wenn er aufgrund anderer Würdigung der in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweise und der Aussage des Angeklagten zu diesem Ergebnis kommt, nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Entscheidung - zugunsten oder zum Nachteil des Angeklagten - auszusetzen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 162/09a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 15 Os 162/09a
    Beisatz: Eine besondere Evidenz des Irrtums der Geschworenen ist nicht erforderlich; die Ansicht, eine Aussetzung sei auf Fälle „krasser Unrichtigkeit“ des Wahrspruchs beschränkt, findet im Gesetz keine Stütze. Dementsprechend kommt eine Aussetzung auch in „reinen Indizienprozessen“ in Betracht, „in denen sich die für und gegen den Angeklagten sprechenden Beweise ungefähr die Waage halten“. (T1) Beisatz: Für eine Aussetzung ist auch nicht das Vorliegen „erheblicher Bedenken“ iSd § 345 Abs 1 Z 10a StPO erforderlich, vielmehr darf (und muss) der Schwurgerichtshof, der -  stets unter Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ (§ 14 StPO) selbständig beweiswürdigend - immer dann, wenn seine Mitglieder einstimmig zur Überzeugung gelangen, dass sich die Geschworenen bei ihrem Ausspruch in der Hauptsache geirrt haben, einen aus dieser Sicht verfehlten Schuld- ebenso wie einen als verfehlt angesehenen Freispruch aussetzen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125692

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20100217_OGH0002_0150OS00162_09A0000_002