Rechtssatz RS0125700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125700
Entscheidungsdatum
09.03.2010
Rechtssatz
Dass im Verwaltungsverfahren in bestimmten Konstellationen der Partei die Wiederaufnahme unter erleichterten Bedingungen, wie etwa bei einem Antrag nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG, gewährt wird, ist kein ausreichendes Argument für eine entsprechende Ausdehnung der Wiederaufnahmsgründe des § 530 ZPO, würde damit doch zugleich die Rechtsposition des Prozessgegners, dessen Interessen ebenfalls zu beachten sind, nicht unerheblich beeinträchtigt.Dass im Verwaltungsverfahren in bestimmten Konstellationen der Partei die Wiederaufnahme unter erleichterten Bedingungen, wie etwa bei einem Antrag nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG, gewährt wird, ist kein ausreichendes Argument für eine entsprechende Ausdehnung der Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 530, ZPO, würde damit doch zugleich die Rechtsposition des Prozessgegners, dessen Interessen ebenfalls zu beachten sind, nicht unerheblich beeinträchtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125700
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100309_OGH0002_0010OB00035_10V0000_001