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Rechtssatz RS0125710

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125710

Geschäftszahl

4Ob154/09i

Entscheidungsdatum

19.01.2010

Norm

AEUV Lissabon Art107 Abs1

Rechtssatz

Nach der „Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand“ (97/C209/03, Amtsblatt C 1997/209, 3) kann der Verkauf von Liegenschaften entweder aufgrund eines bedingungsfreien Bietverfahrens oder aufgrund eines unabhängigen Wertgutachtens erfolgen. Im ersten Fall ergibt sich der eine Beihilfe ausschließende marktkonforme Preis durch das höchste Gebot; im zweiten durch die „unabhängige Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen“. Nach den Wertungen der Bekanntmachung hat die Wertermittlung durch den Markt (Höchstgebot) Vorrang vor der letztlich immer fiktiven Beurteilung des Marktes durch ein Gutachten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 154/09i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 154/09i
    Veröff: SZ 2010/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125710

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20100119_OGH0002_0040OB00154_09I0000_002