Rechtssatz RS0125710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125710
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Norm
AEUV Lissabon Art107 Abs1
Rechtssatz
Nach der „Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand“ (97/C209/03, ABl C 1997/209, 3) kann der Verkauf von Liegenschaften entweder aufgrund eines bedingungsfreien Bietverfahrens oder aufgrund eines unabhängigen Wertgutachtens erfolgen. Im ersten Fall ergibt sich der eine Beihilfe ausschließende marktkonforme Preis durch das höchste Gebot; im zweiten durch die „unabhängige Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen“. Nach den Wertungen der Bekanntmachung hat die Wertermittlung durch den Markt (Höchstgebot) Vorrang vor der letztlich immer fiktiven Beurteilung des Marktes durch ein Gutachten.Nach der „Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand“ (97/C209/03, Amtsblatt C 1997/209, 3) kann der Verkauf von Liegenschaften entweder aufgrund eines bedingungsfreien Bietverfahrens oder aufgrund eines unabhängigen Wertgutachtens erfolgen. Im ersten Fall ergibt sich der eine Beihilfe ausschließende marktkonforme Preis durch das höchste Gebot; im zweiten durch die „unabhängige Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen“. Nach den Wertungen der Bekanntmachung hat die Wertermittlung durch den Markt (Höchstgebot) Vorrang vor der letztlich immer fiktiven Beurteilung des Marktes durch ein Gutachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125710
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100119_OGH0002_0040OB00154_09I0000_002