Rechtssatz RS0125711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125711
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Norm
AEUV Lissabon Art107 Abs1
Rechtssatz
Damit Vergünstigungen als staatliche Beihilfen im Sinn des Art 87 Abs 1 EG eingestuft werden können, müssen sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Letzteres folgt nicht allein daraus, dass die Maßnahme von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wurde, das vom Staat kontrolliert wird; maßgebend ist vielmehr, ob die Organe des Staates in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren.Damit Vergünstigungen als staatliche Beihilfen im Sinn des Artikel 87, Absatz eins, EG eingestuft werden können, müssen sie unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Letzteres folgt nicht allein daraus, dass die Maßnahme von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wurde, das vom Staat kontrolliert wird; maßgebend ist vielmehr, ob die Organe des Staates in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahme beteiligt waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125711
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100119_OGH0002_0040OB00154_09I0000_003