Rechtssatz RS0125726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125726
Entscheidungsdatum
17.02.2010
Norm
AußStrG 2005 §79 Abs2
AußStrG 2005 §110
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art5 Abs4
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art12
Rechtssatz
Zur Durchsetzung der Rückgabeentscheidung ist als ultima ratio auch die Anwendung von unmittelbarem Zwang, also letztlich die physische Abnahme des Kindes, möglich. Dabei soll bei der Entfernung des Minderjährigen aus seinem bisherigen Lebensbereich durch Kindesabnahme, da dies einen sehr massiven Eingriff in dessen persönliche Sphäre bedeutet, äußerst behutsam vorgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125726
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20100217_OGH0002_0020OB00008_10F0000_004