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Rechtssatz RS0125729

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125729

Geschäftszahl

3Ob212/09m

Entscheidungsdatum

24.02.2010

Norm

dHGB §89b
HVertrG 1993 §27

Rechtssatz

Vereinbart der Unternehmer mit einem Tankstellenpächter eine bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig werdende und neben der laufend entrichteten Pacht zu leistende Zahlung für die Übergabe eines bei Vertragsbeginn überlassenen Kundenstocks, die der Höhe nach etwa dem zu erwartenden Ausgleichsanspruch entspricht und die vom Unternehmer nur gefordert wird, wenn das Vertragsverhältnis durch Unternehmerkündigung endet, spricht diese Vertragsgestaltung dafür, dass Zweck der Vereinbarung war, den Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG in unzulässiger Weise zu beschränken. Sprechen Indizien für die Verletzung des Unabdingbarkeitsgrundsatzes des Paragraph 27, Absatz eins, HVertrG, hat der Unternehmer zu behaupten und zu beweisen, dass wegen besonderer, dem Handelsvertreter verschaffter Vorteile die Einstandszahlung nicht den verpönten Zweck verfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125729

Im RIS seit

03.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Dokumentnummer

JJR_20100224_OGH0002_0030OB00212_09M0000_005